Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Definitionen
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird verstanden unter
  • Wilan: Wilan B.V. (Handelsregisternummer: 17146443)
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen: die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Wilan.
  • Kunde: Vertragspartei von Wilan, die eine natürliche Person ist und nicht in Ausübung eines Berufs oder Geschäfts handelt. Diese Partei kann Käufer von Waren und/oder Auftraggeber von Wilan sein.
  • Lieferung: die tatsächliche Bereitstellung der zu liefernden Waren an den Kunden.
  • Schriftlich: hierunter fallen auch per Fax oder E-Mail.
  • Wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von 'Kauf/Erwerb von Waren' oder einer Konjugation davon oder einer Variante davon gesprochen wird, dann ist damit sowohl der Kauf/Lieferung von Waren als auch der Erwerb/Lieferung von Dienstleistungen oder einer Kombination aus beidem gemeint.
2. Anwendbarkeit und Erweiterung geschützter Personen (Drittbegünstigung)
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für das Rechtsverhältnis zwischen Wilan und dem Kunden. Ist eine Bestimmung aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig oder wird sie für nichtig erklärt, so ist diese Bestimmung ungültig. Die übrigen Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben weiterhin gültig.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auch zugunsten verbundener Rechtspersonen von Wilan bedungen, der (mittelbaren) Geschäftsführer und Aktionäre von Wilan und verbundenen Rechtspersonen sowie zugunsten aller für Wilan und verbundene Rechtspersonen tätigen Personen, einschließlich eingeschalteter Dritter. Sie können sich auf diese Bedingungen berufen, als wären sie Wilan.
3. Angebote und Vertragsabschluss
  1. Ein Angebot von Wilan ist 30 Tage gültig.
  2. Ein Vertrag zwischen Wilan und dem Kunden kommt zustande, wenn Wilan dies dem Kunden schriftlich bestätigt oder wenn Wilan mit der Durchführung begonnen hat.
4. Preise
  1. Alle Preise von Wilan verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zuzüglich Mehrwertsteuer und - falls zutreffend - Kraftstoff-, Transport-, Service-, Wartungs-, Reparatur- und Versicherungskosten.
5. Technische und andere Anforderungen - Liefergebiet
  1. Wilan berücksichtigt nur die allgemeinen niederländischen Vorschriften und Normen für das verkaufte Produkt. Sie ist nicht mit den spezifischen Vorschriften und/oder technischen Anforderungen vertraut, die für den Kunden gelten könnten, oder mit ausländischen Vorschriften oder Normen. Es liegt in der Verantwortung des Kunden sicherzustellen, dass Wilan diesen anwendbaren Vorschriften und/oder Normen entspricht. Technische und andere Anforderungen, die vom Kunden an die zu liefernden oder herzustellenden Produkte gestellt werden und von den branchenüblichen Anforderungen abweichen, müssen dem Kunden vor Vertragsabschluss ausdrücklich und schriftlich mitgeteilt werden.
  2. Falls der Vertrag zwischen dem Kunden und Wilan teilweise oder vollständig im Ausland durchgeführt werden muss, ist der Kunde verpflichtet, dies Wilan vor Vertragsabschluss mitzuteilen. Produkte, die von Wilan geliefert werden, dürfen gemäß Artikel 18.1 nicht außerhalb Europas verwendet werden, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
6. Proben, Modelle und Beispiele
  1. Wenn von Wilan ein Modell, Muster oder Beispiel gezeigt oder bereitgestellt wurde, wird davon ausgegangen, dass dies nur zur Veranschaulichung diente: Die Eigenschaften der zu liefernden oder herzustellenden Waren können vom Muster, Modell oder Beispiel abweichen, es sei denn, es wurde ausdrücklich angegeben, dass entsprechend dem gezeigten oder bereitgestellten Muster, Modell oder Beispiel geliefert oder hergestellt wird.
7. Durchführung des Vertrags
  1. Alle Aufträge des Kunden gelten ungeachtet der Artikel 7:404 und 7:407 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausschließlich als erteilt an und akzeptiert von Wilan. Wilan bestimmt, durch welche Person oder Personen, einschließlich Dritter, der Vertrag ausgeführt wird. Außerdem legt Wilan fest, auf welche Weise und mit welchen Mitteln der Vertrag durchgeführt wird. Dabei werden die angemessenen Wünsche und Anweisungen des Kunden soweit wie möglich berücksichtigt, sofern dies nach Ansicht von Wilan förderlich für eine rechtzeitige und korrekte Durchführung des Auftrags ist.
  2. Der Kunde stellt sicher, dass alle Daten, von denen Wilan angibt, dass sie für die Durchführung des Vertrags notwendig sind oder die der Kunde vernünftigerweise für notwendig halten sollte, rechtzeitig an Wilan übermittelt werden. Wenn die für die Durchführung des Vertrags erforderlichen Daten nicht rechtzeitig an Wilan übermittelt werden, hat Wilan das Recht, die Durchführung des Vertrags auszusetzen und/oder dem Kunden die aus der Verzögerung resultierenden Kosten in Rechnung zu stellen.
  3. Wilan haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die dadurch entstehen, dass Wilan von Kunden bereitgestellten falschen und/oder unvollständigen Daten zugrunde gelegt hat, es sei denn, diese Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit war oder hätte ihr bekannt sein müssen.
  4. Wenn vereinbart wurde, dass der Vertrag in Phasen durchgeführt wird, kann Wilan die Durchführung der Teile, die zu einer nächsten Phase gehören, aussetzen, bis der Kunde die Ergebnisse der vorherigen Phase schriftlich genehmigt und/oder bezahlt hat.
8. Lieferung
  1. Die Lieferung der gekauften Waren erfolgt durch Bereitstellung am Standort von Wilan. Gelieferte Waren müssen den Bedingungen des Vertrags entsprechen.
  2. Der Transport der gekauften Waren zum Kunden erfolgt durch einen Dritten und auf Kosten und Gefahr des Kunden. Der Kunde kann sich gegen diese Risiken versichern. Wenn die Lieferung beim Kunden erfolgt, gilt die rechtliche Lieferung zum Zeitpunkt, an dem die gekauften Waren den Standort von Wilan verlassen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die gekauften Waren zum Zeitpunkt der Lieferung anzunehmen. Wenn der Kunde die Annahme verweigert oder es versäumt, Informationen oder Anweisungen bereitzustellen, die für die Lieferung erforderlich sind, werden die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden transportiert und gelagert, bei Wilan oder einem Dritten.
  4. Die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist wird von Wilan immer ungefähr festgelegt, es sei denn, ausdrücklich anders vereinbart. Wilan geht bei der Festlegung davon aus, dass sie den Vertrag unter den dann bekannten Umständen durchführen kann. Die Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist beginnt erst, wenn alle kommerziellen und technischen Einzelheiten vereinbart sind, alle Informationen, einschließlich endgültiger und genehmigter Zeichnungen und Spezifikationen, Wilan vorliegen, die vereinbarte Zahlung erfolgt ist und die anderen Bedingungen für die Lieferung und/oder Ausführung erfüllt sind.
  5. Bei verzögerter Lieferung oder Ausführung muss der Kunde Wilan immer schriftlich in Verzug setzen und eine angemessene Frist zur Abhilfe geben, bevor ein Verzug eintritt. Die angemessene Frist zur Abhilfe beträgt mindestens 3 Wochen.
  6. Wilan ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den der Kunde ab dem Zeitpunkt erleidet, an dem Wilan in Verzug gerät, was die rechtzeitige Lieferung betrifft. Bei verzögerter Lieferung oder Ausführung ist jeglicher Anspruch des Kunden auf eine Entschädigung von Wilan auf maximal 1% des Rechnungsbetrags begrenzt, es sei denn, es handelte sich um eine individuell berechnete Leistung oder einen individualisierbaren Teil davon, in diesem Fall ist die Entschädigung auf 1% des Rechnungsbetrags begrenzt.
  7. Wilan ist berechtigt, verkaufte Waren in Teilen zu liefern. Dies gilt nicht, wenn eine Teillieferung keinen eigenständigen Wert hat. Wenn die Waren in Teilen geliefert werden, ist Wilan berechtigt, jeden Teil separat in Rechnung zu stellen.
9. Beschwerden und Widerrufsrecht
  1. Der Kunde hat Beanstandungen bezüglich gelieferter Waren und erbrachter Arbeiten oder Dienstleistungen innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung - und spätestens innerhalb von 1 Jahr, nachdem die Waren geliefert oder die Arbeiten oder Dienstleistungen hätten erbracht werden sollen - schriftlich an Wilan zu melden. Wenn sich herausstellt, dass eine Beschwerde berechtigt ist, kann Wilan nach eigenem Ermessen:
    • Den Kaufpreis oder eine Vergütung zurückzahlen;
    • Die Arbeiten/Dienstleistungen wie vereinbart nachträglich durchführen; oder
    • Die Waren/Arbeiten/Dienstleistungen nachträglich liefern/erbringen, es sei denn, dies ist inzwischen für den Kunden sinnlos geworden. Dies muss vom Kunden nachvollziehbar nachgewiesen werden.
    Wenn Wilan für Schäden des Kunden haftbar ist, gilt jeweils Artikel 18 (Haftung).
  2. Sofern keine Ausnahme vom gesetzlichen Widerrufsrecht vorliegt, einschließlich derjenigen gemäß Artikel 6:230p BW (siehe auch Artikel 9.4), steht dem Kunden das gesetzliche Widerrufsrecht gemäß Artikel 6:230o BW zu. Ein etwaiges Widerrufsrecht bedeutet, dass der Kunde den Vertrag mit Wilan ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem der Kunde oder ein vom Kunden bestimmter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die vollständige Bestellung erhalten hat, widerrufen kann. Der Kunde kann das eventuelle Widerrufsrecht unter anderem ausüben, indem er das ausgefüllte Musterformular aus Anhang 1 an Wilan sendet.
  3. Die Kosten für die Rücksendung gekaufter Waren im Falle der Ausübung des eventuellen Widerrufsrechts gehen zu Lasten des Kunden.
  4. Für gekaufte Waren, die nach den Spezifikationen des Kunden hergestellt wurden und nicht vorgefertigt sind, sowie für gekaufte Waren, die speziell für den Kunden bestimmt sind, besteht kein Widerrufsrecht gemäß Artikel 9.2.
10. Garantie und Änderungen in den zu liefernden Waren
  1. Wilan gewährt, ausschließlich gegenüber dem Kunden und soweit nicht anders vereinbart, dass die Konstruktion und Wasserdichtigkeit der Polyesterpools für einen Zeitraum von 5 Jahren nach der Lieferung, sofern diese korrekt installiert und gemäß etwaiger Vorschriften installiert wurden, nach der Lieferung keine Beschädigungen aufweisen und korrekt verwendet wurden, Garantie. Wilan übernimmt ausdrücklich keine Verantwortung für die Installation der gelieferten Waren. Der Kunde muss einen Fachmann für die Installation beauftragen. Für gelieferte Geräte gilt die Garantiezeit des jeweiligen Lieferanten. Die fünfjährige Frist beginnt am 1) Rechnungsdatum oder 2) zum Zeitpunkt der Lieferung, wobei das frühestmögliche Datum maßgebend ist.
  2. Wenn Wilan feststellt, dass Sie gemäß Artikel 10.1 berechtigterweise Anspruch auf Garantie haben, gilt Artikel 9.1. Nur der Kunde und Wilan können Ansprüche gemäß Artikel 10.1 geltend machen oder Rechte daraus ableiten. Der Kunde kann seine Rechte und Ansprüche gemäß Artikel 10.1 nicht übertragen, wie in Artikel 3:83 Absatz 2 BW vorgesehen.
11. Änderung des Vertrags
  1. Falls sich während der Durchführung des Vertrags herausstellt, dass es für eine ordnungsgemäße Ausführung erforderlich ist, die auszuführenden Arbeiten zu ändern oder zu ergänzen, werden die Parteien den Vertrag entsprechend und in gegenseitigem Einvernehmen rechtzeitig anpassen.
  2. Wenn die Parteien vereinbaren, den Vertrag zu ändern oder zu ergänzen, kann dadurch der Zeitpunkt der Fertigstellung der Ausführung seitens Wilan beeinflusst werden. Wilan wird den Kunden darüber so schnell wie möglich informieren.
  3. Falls die Änderung oder Ergänzung des Vertrags finanzielle und/oder qualitative Konsequenzen hat, wird Wilan den Kunden im Voraus darüber informieren. Wenn ein Festpreis vereinbart wurde, wird Wilan dabei angeben, inwieweit die Änderung oder Ergänzung des Vertrags zu einer Überschreitung dieses Preises führt.
12. Geistiges Eigentum (IE)
  1. Alle von Wilan bereitgestellten Unterlagen, einschließlich Berichte, Ratschläge, Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Software und Datenträger, sind ausschließlich für die Verwendung durch den Kunden im Rahmen des Angebots und/oder des Vertrags bestimmt und dürfen ohne vorherige Zustimmung von Wilan nicht vervielfältigt, veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden.
  2. Wilan behält sich die Rechte und Befugnisse vor, die ihr aufgrund ihrer IE-Rechte, einschließlich des Urheberrechts, zustehen.
  3. Wilan behält sich auch das Recht vor, die durch die Ausführung der Arbeiten gewonnene Erkenntnisse für andere Zwecke als zur Durchführung des Vertrags zu nutzen, soweit dabei keine vertraulichen Informationen des Kunden Dritten zugänglich gemacht werden.
  4. Der Kunde sichert Wilan zu, dass die vom Kunden an Wilan übermittelten Anweisungen, Informationen, Entwürfe und/oder andere Unterlagen keine geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzen, und der Kunde stellt Wilan von allen Ansprüchen Dritter diesbezüglich frei. Der Kunde ist verpflichtet, Wilan sämtliche in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden zu erstatten, einschließlich aller Verteidigungskosten.
13. Kündigung & Beendigung durch beiderseitiges Einvernehmen
  1. Soweit es sich um einen Auftragsvertrag handelt, kann der Kunde den Vertrag schriftlich kündigen, jedoch nur aus wichtigen Gründen im Sinne von Artikel 7:408 Absatz 2 BW. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, einen angemessenen Teil des Honorars gemäß den Bestimmungen von Artikel 7:411 BW zu zahlen.
14. Eigentumsvorbehalt und Sicherheit
  1. Wilan behält sich das Eigentum an allen an den Kunden zu liefernden Gegenständen vor, bis die Zahlungen des Kunden an Wilan vollständig erfolgt sind:
    • Die Forderungen, die als Gegenleistung für von Wilan an den Kunden im Rahmen des Vertrags gelieferte und zu liefernde Gegenstände sowie im Zusammenhang mit diesem Vertrag erbrachte und zu erbringende Leistungen des Kunden gelten;
    • Die Forderungen, die aufgrund eines Versäumnisses des Kunden bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den genannten Verträgen in Bezug auf die gelieferten Gegenstände entstehen.
  2. Der Kunde darf die Gegenstände, die gemäß Punkt 14.1 unter Eigentumsvorbehalt fallen oder verpfändet sind, nicht veräußern oder zur Sicherheit für Forderungen Dritter als Wilan verwenden. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden oder verpfändeten Gegenstände dürfen vom Kunden nicht verarbeitet oder weiterverkauft werden, auch nicht im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs des Kunden.
  3. Wenn der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber Wilan nicht nachkommt oder begründete Bedenken bestehen, dass er dies nicht tun wird, ist Wilan berechtigt, die gelieferten Gegenstände, auf die der Eigentumsvorbehalt gemäß Punkt 14.1 ruht, vom Kunden oder von Dritten, die diese Gegenstände für den Kunden halten, abzuholen oder abholen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, hierzu alle erforderliche Unterstützung zu leisten, unter Androhung einer Vertragsstrafe von 10 % des täglich fälligen Betrags, unbeschadet des Rechts von Wilan auf vollständigen Schadensersatz und Erfüllung.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, die von Wilan gelieferten Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt als Eigentum von Wilan zu kennzeichnen. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung wird vermutet, dass alle beim Kunden vorhandenen Gegenstände dieser Art im Eigentum von Wilan stehen, es sei denn, der Kunde kann das Gegenteil beweisen.
  5. Auf erstes Verlangen von Wilan stellt der Kunde (zusätzliche) Sicherheiten für alle bestehenden und zukünftigen Forderungen von Wilan gegenüber dem Kunden, aus welchem Grund auch immer, damit Wilan jederzeit ausreichende Sicherheiten hat und haben wird. Der Kunde stellt die gewünschten Sicherheiten zur Verfügung, jedoch muss er Wilan nicht mehr Sicherheit geben, als vernünftigerweise erforderlich ist. Die (zusätzlichen) Sicherheiten können beispielsweise aus vollständiger Bezahlung des Kaufgegenstands vor der Lieferung bestehen.
15. Preiserhöhung
  1. Wilan kann eine Erhöhung der kostenbestimmenden Faktoren, die nach Auftragserteilung aufgetreten ist, an den Kunden weitergeben. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
16. Zahlung
  1. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, zahlt der Kunde den geschuldeten Betrag vor Lieferung, bei Vertragsabschluss, mittels der von Wilan bereitgestellten Zahlungsmöglichkeiten.
  2. Von Kunden geleistete Zahlungen werden - selbst wenn der Kunde bei der Zahlung etwas anderes angibt - stets zuerst auf alle fälligen Zinsen und Kosten angerechnet, dann auf fällige Rechnungen, für die der Eigentumsvorbehalt bereits erloschen ist, und schließlich auf die Rechnungen, die am längsten offen sind.
  3. Wenn der Kunde in Verzug gerät mit einer ihm gegenüber Wilan bestehenden Zahlungsverpflichtung, schuldet der Kunde auf den fälligen Betrag den gesetzlichen Zinssatz.
  4. Wilan und alle mit Wilan verbundenen (Rechts-)Personen sind (auch untereinander) stets berechtigt, alles, was sie vom Kunden zu fordern haben, mit einer eventuellen Gegenforderung des Kunden zu verrechnen.
  5. Der Kunde ist ohne Zustimmung von Wilan nicht berechtigt, seine eventuellen Forderungen gegen Wilan aufzurechnen.
17. Fälligkeit von Forderungen & Aufschub/Auflösung
  1. Alle Forderungen von Wilan gegen den Kunden sind sofort fällig, wenn:
    • Der Kunde mit einer seiner Verpflichtungen gegenüber Wilan in Verzug gerät;
    • Nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, die Anlass zur Befürchtung geben, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird;
    • Ein (vorläufiger) Zahlungsaufschub, Konkurs oder ein (Form von) Insolvenzverfahren oder Schuldenregulierung für den Kunden beantragt wird;
    • Der Kunde unter rechtliche Betreuung gestellt wird;
    • Beschlagnahme eines wesentlichen Teils der Vermögenswerte des Kunden erfolgt und dies die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag beeinträchtigt;
    • Der Kunde anderweitig nicht mehr in der Lage erscheint, die Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen.
  2. In den genannten Fällen ist Wilan berechtigt, die weitere Durchführung des Vertrags auszusetzen, den Vertrag zu kündigen oder mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ohne dass dies einer gerichtlichen Entscheidung bedarf und unbeschadet des Rechts von Wilan, Schadensersatz zu verlangen.
  3. Wenn ein (vorläufiger) Zahlungsaufschub, Konkurs oder ein (Form von) Insolvenzverfahren oder Schuldenregulierung für den Kunden beantragt oder angeordnet wird oder eine Beschlagnahme eines wesentlichen Teils der Vermögenswerte des Kunden oder von Gegenständen, die sich im Besitz des Kunden befinden, erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, Wilan sofort darüber zu informieren.
18. Haftung
  1. Wilan ist unter bestimmten Bedingungen für Schäden versichert, die Dritten zugefügt werden.
  2. Die Haftung von Wilan für einen Vorfall, bei dem eine Reihe zusammenhängender Ereignisse als ein Ereignis gilt, ist auf den Betrag der vom Versicherer geleisteten Zahlung zuzüglich der anwendbaren Selbstbeteiligung beschränkt. Falls die Versicherung für einen Vorfall in einem bestimmten Fall keine Deckung bietet oder der Versicherer keine Zahlung leistet, ist die Haftung von Wilan auf maximal den Rechnungsbetrag der von Wilan erbrachten Leistung während des Zeitraums, in dem der Vorfall stattgefunden hat, begrenzt, es sei denn, der Vorfall betrifft eine individuell in Rechnung gestellte Leistung oder einen individualisierbaren Teil davon, in welchem Fall die Entschädigung auf maximal den Rechnungsbetrag dafür begrenzt ist.
  3. Auf Seiten des Kunden kommen niemals für eine Entschädigung in Betracht:
    • Folgeschäden, einschließlich zum Beispiel Stillstandsschäden, entgangene Einsparungen und Reise- und Aufenthaltskosten;
    • Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen oder von Personen innerhalb der Organisation von Wilan, die nicht mit der Leitung seines Unternehmens betraut sind, verursacht wurden.
  4. Die oben genannten Beschränkungen gelten auch für rechtswidriges Verhalten von Wilan und für explizite oder implizite Garantien von Wilan. Die oben genannten Beschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Wilan oder von Personen zurückzuführen ist, die mit der Leitung seines Unternehmens betraut sind.
  5. Wilan ist berechtigt, im Namen des Kunden Haftungsbeschränkungen Dritter zu akzeptieren. Die Haftung für Mängel dieser Dritten ist auf den Betrag beschränkt, den Wilan von diesen Dritten einzufordern vermag.
  6. Der Kunde stellt Wilan von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich auf oder aus dem von Wilan durchgeführten Vertrag beziehen, soweit Wilan für einen solchen Anspruch auch gegenüber dem Kunden nicht haftet oder der Anspruch - zusammen mit einem etwaigen Anspruch des Kunden - die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannte maximale Haftung übersteigt. Der Kunde ist dann verpflichtet, auch allen von Wilan in diesem Zusammenhang erlittenen Schaden, einschließlich der vollständigen Verteidigungskosten, zu erstatten.
  7. Die in Punkt 18.6 genannte Freistellung gilt nur unter der Bedingung, dass der Kunde im Rahmen der Vertragserfüllung keinen Schaden, der einem Dritten durch Wilan oder durch eine Person oder Sache zugefügt wird, für den Wilan haftet, entweder dem Dritten erstatten oder in seiner Beziehung zu Wilan einen größeren Teil tragen muss, als es nach dem Gesetz erforderlich ist.
19. Höhere Gewalt
  1. Als höhere Gewalt gilt ein Versäumnis von Wilan, das (teilweise) durch Umstände verursacht wird, die Wilan nicht zugeordnet werden können und nicht vorhersehbar waren. Zu diesen Umständen gehören auf jeden Fall: Stagnation bei Zulieferern oder anderen Dritten, von denen Wilan abhängig ist; behördliche Schließung; das Wetter; Streiks oder Arbeitsunterbrechungen; Krieg und Terrorismus; Naturkatastrophen wie Erdbeben; Terrorismus; Brand; Verlust oder Diebstahl; ein allgemeiner Mangel an benötigten Rohstoffen und/oder anderen für die Erbringung der vereinbarten Leistung erforderlichen Gegenständen oder Dienstleistungen; Blockaden von Straßen, Wasserstraßen und Häfen; Import- oder Handelsbeschränkungen; und Cyberkriminalität.
  2. Wilan hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem Wilan ihre Verpflichtung erfüllen sollte.
  3. Während höherer Gewalt werden die Liefer- und anderen Verpflichtungen von Wilan ausgesetzt. Wenn der Zeitraum, in dem aufgrund höherer Gewalt die Erfüllung der Verpflichtungen durch Wilan nicht möglich ist, länger als 10 Arbeitstage dauert, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ohne Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz zu kündigen.
  4. Wenn Wilan zum Zeitpunkt des Eintritts höherer Gewalt bereits teilweise ihren Verpflichtungen nachgekommen ist oder nur teilweise ihren Verpflichtungen nachkommen kann, ist sie berechtigt, den bereits gelieferten bzw. lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und der Kunde ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als handele es sich um einen separaten Vertrag. Dies gilt jedoch nicht, wenn der bereits gelieferte bzw. lieferbare Teil keinen eigenständigen Wert hat.
20. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
  1. Das Rechtsverhältnis zwischen Wilan und dem Kunden unterliegt niederländischem Recht.
  2. Etwaige Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen Wilan und dem Kunden sowie etwaige weitere Verträge und andere Handlungen im Zusammenhang mit dem Vertrag, wie zum Beispiel, aber nicht ausschließlich, unerlaubte Handlungen, ungerechtfertigte Zahlungen und ungerechtfertigte Bereicherungen, werden ausschließlich vor niederländischen Gerichten entschieden, und zwar speziell, vorbehaltlich der Anwendbarkeit von Artikel 93 Rv, vor dem zuständigen Gericht in Breda. Wilan bleibt jedoch berechtigt, den Kunden vor dem zuständigen Gericht am Wohnort des Kunden zu verklagen.
  3. Der Kunde hat das Recht, innerhalb eines Monats nach schriftlicher Berufung von Wilan auf die Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Artikel 20.2 die Wahl zu treffen, einen Streit vor dem nach dem Gesetz zuständigen Gericht beizulegen.
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